Stefan Wimmer
Grand Master of Rocketry
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...wenn sie eine Kappe hätten, wären es keine SN0 mehr, sondern (je nach Ausführung) SN1, SN2, ...
It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
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Oliver Arend
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Für die SN0s ist gleichzeitige Zündung bei ausreichendem Zündstrom immer gewährleistet (1 Knall, unabhängig von der Anzahl). Mehr Probleme bereiten da die Motoren, speziell wenn die Zünder wie angesprochen nicht in die Düsen der Motoren reinpassen. Ich hatte sowohl Erfolge als auch Misserfolge. Mit ausreichend starkem Akku kann man aber auch mit Estes-Zündern clustern.
Oliver
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Ulrich Beinert
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@Oliver: Was ist ein ausreichend starker Akku? Ich habe einen 12V/7Ah Bleigel-Akku. Langt das? @Kai: Was meinst du mit "mit T2 kann ich nicht 'wild' fliegen"? Heisst das, nur auf Treffen? Interessiert doch wohl eh keine Sau, oder wird das irgendwie überwacht? Danke auch für die Komplimente zu meiner Seite. Da steckt viel Aufwand drin, und es ist immer schön, was nettes dazu zu hören. Das mit dem Geld kenne ich - aus den ärmeln geschüttelt wird hier gar nix, da ich noch Schüler bin. D.h. eigentlich bin ich jetzt offiziell gesehen "arbeitslos", da ich letzte Woche endlich meine drei Abi-Klausuren geschrieben habe, und jetzt bis zur mündlichen Prüfung im Juni keine Schule mehr habe! Wenn du übrigens mal Rat zu Teleskopen/Montierungen brauchst oder dich für irgendwas interessierst, was du noch nicht verstehst, kannst du mir gerne 'ne e-mail schicken. Ich helfe gerne! Das einzige, was ich dir nicht sagen kann, ist wie du eine Rakete baust, mit der du dein Teleskop in den Orbit befördern kannst. Daran arbeite ich ja selbst gerade dran, und daher bin ich hier. Ulrich
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Oliver Arend
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Ja, Dein Bleigel-Akku reicht. Es geht um genügend Spannung und auch um mögliche Stromstärke. Ein Estes-Zünder braucht nur 6 V, um zu zünden, aber nur recht langsam. Wenn man da mit 12 V beigeht, ist das Ding schnell vaporisiert. Den entsprechenden Strom sollte Dein Akku aber liefern können, und hier kommt das Bleigel zum Tragen. Mit einfachen Alkali-Batterien kann man beim besten Willen nicht clustern.
Mit einem T2-Schein "kannst" Du wild fliegen, genauso wie ohne. Nur sind T2-Flüge ohne vorherige Anmeldung mit Schein genauso illegal wie ohne. Deshalb lohnen sich langfristig auch die Zulassungen von Flugplätzen zu ständigen Startplätzen. Da kann man hingehen und fliegen wann man will, wie bei nem normalen Modellflugplatz auch. Noch einfacher wäre es natürlich, wenn mal einige sinnlose Gesetze geändert oder gestrichen würden, aber das wird so schnell nicht passieren.
Oliver der seine Abi-Klausuren letztes Jahr erst nach den Osterferien geschrieben hat
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Achim
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Das stimmt meines Wissens nicht ganz. Ein Start im T2 Bereich ohne Freigabe des Luftraums stellt für einen Erlaubnisinhaber lediglich eine Ordnungswidrigkeit dar, ansonsten kann es als "Straftat" geahndet werden, oder irre mich da?
Gruß, Achim
Der größte Feind des Erfolges ist die Perfektion
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Oliver Arend
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Ja, ich meine auch, aber es ist in beiden Fällen gesetzeswidrig. Wie stark gesetzeswidrig war mir in diesem Fall eigentlich egal - paradox nur, dass das Bußgeld für einen T2-Schein-Inhaber geringer ausfällt als die Antragsgebühr beim zuständigen Amt.
Oliver
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Kai A.
Moderator
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Wer ohne die Erlaubnis der Luftfahrtbehörde eine Rakete mit mehr als 20 Gramm Treibstoffmasse startet, kann mit einer Geldbuße von 50.000€ belegt werden ... Gut, 50.000€ wird einen der "Spaß" nicht kosten, aber ist nicht auch die Erlaubnis nach §27 dadurch in Gefahr? Von wegen Zuverlässigkeit...
Kai
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Erwin Behner
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Zitat: Original geschrieben von Kai A. Gut, 50.000€ wird einen der "Spaß" nicht kosten, aber ist nicht auch die Erlaubnis nach §27 dadurch in Gefahr?
Sofern man noch keinen hat auf jeden Fall!
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Achim
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Ich wollte mit meinem Kommentar keinesfalls zu illegalen Starts aufrufen, nur kennt der Gesetzgeber aus gutem Grunde verschiedene Grade der "Illegalität" . Parken im Halteverbot ist auch illegal, aber halt nicht so illegal wie Fahren unter Alkoholeinfluss. Sicherlich würde die Höhe der Strafe den begleitumständen angepasst werden. Eine Rakete mit BC 360 auf 500m Höhe vor einem Flugplatz wird mit Sicherheit ganz anders bestraft als ein Start mit 2 C6 auf 80 Meter auf einer abgelegenen Wiese.
Gruß, Achim
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Herbert
Epoxy-Meister
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Hallo, hallo,
ich glaube, ihr werft hier einiges durcheinander bzw. in den falschen Topf.
Also bevor sich Mißverständnisse festsetzen (die ich beim Lehrgang mühsam wieder ausräumen muß) versuche ich mal eine Klarstellung:
Wir haben es bei den Starts generell mit zwei verschiedenen Rechtsbereichen zu tun, dem Sprengstoffrecht und dem Luftrecht.
Die Erlaubnis nach § 27 Sprengstoffgesetz (landläufig immer noch T2-Schein genannt, obwohl es die Klasse T2 für Raketen (bald) nicht mehr gibt, weil sie jetzt eine eigene Klasse sind - RG) gibt die Genehmigung, Motoren mit mehr als 20 Gramm Fest-Treibstoffgewicht zu kaufen, zu transportieren, zu lagern, zu verwenden. Wenn nun ein Nicht-Erlaubnisinhaber (tolles Wort) derartige Motoren kauft, besitzt oder verwendet, so ist dies eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft verfolgt wird (sofern sie davon erfährt).
Bis zum Start selbst brauche ich das Luftrecht überhaupt nicht. Solange ich meine Motoren, gleich welcher Art am Boden abbrenne, verstoße ich gegen keine luftrechtliche Bestimmung.
Sobald aber die Rakete das Startgestell verläßt, komme ich in den Bereich des Luftrechts und brauche bei mehr als 20 Gramm Treibstoff (-Gesamtgewicht) die Erlaubnis des Luftamtes. Wenn ich die nicht habe, kann mir ein Bußgeld drohen, wenn ich erwischt werde. Das ist aber "nur" eine Ordnungswidrigkeit, die vom Luftamt selbst bearbeitet wird und nicht zur Staatsanwaltschaft geht, also auch keinen Eintrag in das Strafregister nach sich zieht. Man ist durch ein Bußgeld auch nicht vorbestraft.
Ein anderes Problem ist die fehlende Zustimmung des Grundstückseigentümers zum Start, die aber ab dem ersten Gramm Treibstoff erforderlich ist. Wenn der Grundstückseigentümer verrückt spielt, weil er seine gute Wiese als "Tor zum Weltraum" mißbraucht sieht, die Polizei holt und auf einer Strafanzeige besteht, so ist dies eine Straftat, die von der Staatsanwaltschaft bearbeitet wird und die im schwereren Fall zu einer Verurteilung führt, die bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe betragen kann. Natürlich wird man bei uns nicht sofort einen solch scharfen Maßstab anlegen und bei kleineren Verstößen das Strafverfahren ohne Bestrafung oder gegen Zahlung eines Bußgeldes von einigen hundert Euro einstellen. Aber wenn ein Staatsanwalt und der Richter verrückt spielen und sich auf den Standpunkt stellen, daß hier endlich ein Exempel statuiert werden müßte, so kann das ganz üble Folgen haben (dies ist schon passiert, auch wenn es Gottseidank die große Ausnahme ist).
Trotzdem lassen wir uns den Spaß am Fliegen nicht verderben.
Herbert
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