Oliver Arend
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T1 und T2 haben mit Luftrecht nichts zu tun. Der §16 LuftVO ist da sehr klar, 20 g. Die alte Grenze von T1 und T2 (Sprengstoffgesetz), die auch bei 20 g liegt, betrifft uns ja kaum noch. Wichtig wäre eine allgemeine Aufstiegserlaubnis (abgesehen von Luftraumfreigaben und Grundstücksbenutzungserlaubnissen) für >20 g die so "einfach" zu erhalten ist wie ein T2-Schein...
Oliver
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