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Oliver Arend
Administrator
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Beitrag 128748
, Transporteinschränkungen im T2-Schein
[13. September 2007 um 16:27]
Ich habe nach einiger Wartezeit nun meine neue Erlaubnis nach §27 SprengG bekommen. Die Stadt Stuttgart hat sie neu ausgestellt, da hier keine Höchstmengen eingetragen werden, da man sich ja ohnehin an die Transport- und Lagerbeschränkungen halten muss. Die Kosten lagen bei rund 35 EUR, was mich für eine Neuausstellung eigentlich positiv wundert.
Allerdings ist da eine Änderung aufgetreten, die ich gestern auf dem Amt nicht klären konnte. Ich habe die Erlaubnis erstmal mitgenommen und soll mich nochmal melden, wenn es Probleme geben sollte. Die alte Erlaubnis liegt ja bei denen in der Akte, ebenso wie das Lehrgangszeugnis usw. "Treibladungsmittel . Die mitgeführte Gesamtmenge darf 1 kg nicht überschreiten." Die Formulierung in der alten Erlaubnis war 5 kg. In den entsprechenden Vorschriften hat gute Mann vom Amt eine Formulierung für Pulver (also Schwarz- oder andere Treibladungspulver) gefunden, die eine Höchstmenge für Transport von 1 kg vorschreibt. "Treibladungsmittel" könnte man auch anders interpretieren, z.B. Reloads. Da kommt man doch recht schnell an 1 kg heran. Zu einer Änderung des "Treibladungsmittel" in "Treibladungspulver" hat er sich nicht überreden lassen. Er würde nochmal nachschauen und ich solle das ebenfalls tun. Hiermit also die Frage, wo finde ich die Höchstmengen für Transport? Oliver Geändert von Oliver Arend am 14. September 2007 um 17:58 |
Achim
Moderator
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Beitrag 128753
[13. September 2007 um 22:11]
Ich versteh das Problem nicht ganz. es geht doch nur um den Transport. Da sollte 1 kg doch reichen oder willst du 5 kg SP zum Flugtag mitnehmen. Die 5 kg in der alten Erlaubnis bezog sich doch auf die zu erwerbende Gesamtmenge innerhalb von 5 Jahren. Und reloads zählen nicht als Teibladungsmittel.
Gruß, Achim Der größte Feind des Erfolges ist die Perfektion |
Oliver Arend
Administrator
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Beitrag 128756
[13. September 2007 um 23:11]
> Ich versteh das Problem nicht ganz. es geht doch nur um den Transport. Da sollte 1 kg doch reichen oder willst du 5 kg SP zum Flugtag mitnehmen.
> Und reloads zählen nicht als Teibladungsmittel. Dort sehe ich das Problem. Es kann passieren dass jemand Reloads als Treibladungsmittel interpretiert. Die Richtlinie spricht nicht umsonst von "Treibladungspulvern", und nicht "-mitteln". Ansonsten stimme ich Dir natürlich zu, 1 kg für Pulver reicht vollkommen aus (mehr darf ich ja auch gar nicht lagern). Ich hoffe jedoch dass ich da etwas schwarz male. > Die 5 kg in der alten Erlaubnis bezog sich doch auf die zu erwerbende Gesamtmenge innerhalb von 5 Jahren. Nein, ich habe eine Klausel in meiner alten Erlaubnis gehabt die dasselbe zu den Treibladungsmitteln schrieb, den Transport allerdings auf 5 kg einschränkte (was nicht weiter tragisch ist). Oliver |
Achim
Moderator
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Beitrag 128757
[14. September 2007 um 06:01]
Eigentlich halte ich den Begriff "Treibladungsmittel" schon für sinnvoll. Aber unter Treibladungsmitteln versteht man doch alles was ein Geschoß aus einem Lauf treibt. Und das muss nicht zwangsläufig ein Pulver sein. o wurden früher Kanonen mit Schießbaumwolle abgefeuert die reingestopft wurde. Ich kann mir kaum vorstellen, dass reloads als treibladungsmittel interpretiert werden können. Vor allem, wenn gleichzeitig wiederladbare Raketenmotoren in der Erlaubnis enthalten sind. Das wäre ja ein Widerspruch. Und selbst wenn es zu solchen Interpretationen käme: Dich trifft doch da keine Schuld wenn die zuständigen Behörden die gesetzestexte unterschiedlich interpretieren. Du hast alles was du brauchst in deinem schein stehen und gut ist. Deshalb würde ich mir keinen Kopf machen.
Gruß, Achim Der größte Feind des Erfolges ist die Perfektion |
Oliver Arend
Administrator
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Beitrag 128793
[14. September 2007 um 18:02]
Ja, ich denke ich mache mir da zu viele Sorgen. Solche Kontrollen beim Transport sind ja sowieso extrem selten, und wenn sie mal vorkommen sollte die Erlaubnis schon reichen.
Oliver |
mfk
Anzündhilfe Registriert seit: Okt 2007 Wohnort: Regensburg Verein: Beiträge: 25 Status: Offline |
Beitrag 131840
[05. November 2007 um 21:36]
Seltsam, laut den Beförderungsrichtlinien (ggvse, adr) darf man doch z.B. im eigenen Auto bis zu 20 kg "Nettoexplosionsmasse", also z.B. Schwarzpulver, NC-Pulver ohne Erlaubnis (evtl. mit Beförderungspapier) transportieren. Ab 3 kg ist ein bauartgeprüftes Behältnis mit UN-Nummer sowie ein entspr. Aufkleber erforderlich.
Hier Punkt 1 und 2. Oder bringe ich hier etwas durcheinander? mfg |
Hans R
Raketenbauer Registriert seit: Jul 2007 Wohnort: Lkr. GP Verein: Solaris Beiträge: 144 Status: Offline |
Beitrag 131852
[05. November 2007 um 23:26]
Hallo zusammen,
mein Antrag auf die T2 Erlaubnis läuft zwar gerade erst, aber ich bin schon seit vielen Jahren Wiederlader und Sportschütze und habe von daher bereits einen § 27 Schein. Dieser ist pro Einkauf auch auf max 4 KG beschränkt. Was macht das aber? Wenn man ohnehin keine Möglichkeit hat, sein Pulver außerhalb des Wohnhauses in einem Nebengebäude zu lagern, ist man bei Schwarzpulver bereits mit einem KG ohnehin "fertig", bei Nitropulver mit 3 KG. ciao, Hans R Grüßle aus dem wilden Süden, Reiner |
Tom Engelhardt
Überflieger
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Beitrag 131856
[06. November 2007 um 01:12]
Zitat: Schwarzpulver lose ist 1.1D eingestuft und darf mit entsprechendem Beförderungspapier von Privatpersonen transportiert werden, die maxi. Menge beträgt 20kg - allerdings darfst Du dann nichts anderes mehr transportieren (es sei denn, Du hast 'nen ADR-Schein und ein entsprechend zugelassenes Fahrzeug. Mit zuführen ist die Erlaubnis bzw. der Befähigungsschein, wörtlicher Vermerk auf dem Befördeungspapier (wirklich wörtlich!!!): Beförderung ohne Überschreitung der Unterabschnitt 1.1.3.6 festgestellten Freigrenzen Raketentreibsätze sind meines Wissens nicht als Sprengstoff, sondern als pyrotechnisches Gegenstand Klasse 1.3G eingestuft. Hier liegt die Freigrenze ebenfalls bei 20kg, allerdings brutto. Insofern bist du, Oliver, auf der sicheren Seite. Kleinstmengen (etwa ein Filmdöschen voll SP) müssen nämlich weder angegeben noch vorgezeigt werden. Einzig die Treiber müssen vorschriftsmäßig verpackt und entsprechend angegeben werden. Viele Grüße, Tom |