Oliver Arend
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Beim Durchgehen des Materials ist mir Folgendes alles aufgefallen (hatte das bis Sonntag noch nicht geschafft, sonst wäre es sicher auch interessant gewesen, dass beim Seminar zu bekakeln):
Ich denke, es wäre günstig, wenn Antworten oder Anmerkungen hierzu öffentlich würden, damit man gleich das Richtige lernen kann und nicht erst beim Lehrgang umdenken muss.
1. Lagergruppe des Held 5000: In den Anmerkungen zur 2. SprengV, Abschnitt 2.1.5, steht was davon, dass T1-Raketenmotoren generell der Lagergruppe 1.4.G angehören, und es keinen T2-Motor gäbe, der zu klassifizieren wäre. Auch wird angemerkt, dass T2-Motoren höchstwahrscheinlich in 1.3.C eingeordnet wären, da sie eine höhere Feuergefährlichkeit aufweisen. Ist der Held 5k nun aufgrund seiner Größe 1.3.C oder wegen seiner engen Verwandschaft zum ex-T1-D7-3 1.4.G? Was hat sich in diesem Bereich mit dem Übergang von T1/T2 zu RG hinsichtlich der Lagergruppen geändert?
2. Eine tolle Stilblüte, die Guido auf dem Seminar auch schon angesprochen hat. Gefunden im § 1 SprengG: „explosionsgefährlich Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, aber zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind“. Es gibt keine explosionsgefährlichen Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind. Soll man hier das erste "explosionsgefährlich" streichen, oder wie ist dieser Absatz zu verstehen. Würde man das zweite explosionsgefährlich streichen, würde die ganze Unterscheidung zu "normalen" Explosivstoffen keinen Unterschied mehr machen.
3. Heizungsflächen im Lagerraum: Davon ausgehend, dass nicht jeder beliebig viele Lagerräume zur Verfügung hat - In Abschnitt 2.5.2 der 2. SprengV steht, dass Heizungsflächen in den Lagerräumen eine Oberflächentemperatur von 120 °C nicht übersteigen dürfen. Ein 60 W-Lötkolben zählt hoffentlich nicht als Heizungsfläche? (ich weiß, eher paragrafenreiterische Frage, aber man weiß ja nie)
4. Zusammenlagerung oder nicht: In den Absätzen (3) und (4) des Abschnitts 4.2 der 2. SprengV steht, dass "eine Zusammenlagerung nicht vorliegt, wenn sich die Stoffe und Gegenstände verschiedener Verträglichkeitsgruppen in getrennten Behältnissen nach Nummer 4.2 Abs. 3 befinden" und "werden Stoffe und Gegenstände verschiedener Lagergruppen in einem Aufbewahrungsraum <b>zusammengelagert</b>, so gilt als zulässige Gesamtmenge für diesen Raum die jeweils zulässige Menge der Lagergruppe mit dem höchsten Gefahrengrad". Also was denn nun? Ist es eine Zusammenlagerung oder nicht?
5. Markierung des Kfz nachts/bei schlechter Sicht: In der GGVS, Rn 10 505, stehen diverse Vorschriften zur Markierung und Sicherung von Kfz nachts oder bei schlechter Sicht. In meinen Augen wieder der totale Overkill, auch wenn der Text selbst eigentlich keine Fragen offen lässt.
6. Ich merke an, dass im Anhang 4 (?) zur LuftVO eine Höchstgeschwindigkeit von 250 kt für Luftfahrzeuge, die nach VFR (Sichtflugregeln) im Luftraum G (unkontrolliert) unterwegs sind, vorgeschrieben ist. Dies ist in den Unterlagen nicht erwähnt.
7. Feuerfeste Beschriftung: In der Anlage 1 zur LuftVZO wird eine dauerhafte und feuerfeste Beschriftung für alle Flugmodelle ab 5 kg vorgeschrieben. Wie sieht das hier in der Praxis aus? Nicht jeder möchte sich eine Aluplatte gravieren und an die Rakete schrauben, oder? Wobei, bei 5 kg könnte das schon lohnen. Ab 5 kg ergibt sich auch ein Widerspruch mit dem "Safety Code" der HOG/RAMOG, allerdings ist dies ja keine gesetzl. Vorschrift.
8. Wartezeit nach Fehlzündung: In den Richtlinien zur Genehmigung von Raketenplätzen wird nach zwei Fehlzündungen eine Wartezeit von 30 min empfohlen, im "Safety Code" der RAMOG lediglich 2 min - vermutlich bedingt durch die doch extrem verschiedenen zugrunde gelegten Treibstoff-Mengen. Soeben erreicht mich eine Mail von Herbert, dass die 2 min-Regel in der Praxis und auch bei der Prüfung üblich ist. Von den Richtlinien (bla...) sei jedoch noch zu beachten, dass sie sehr ausführlich Startabläufe vorschlagen und beschreiben - wenn auch hier die Helm- und Bunker-Regelung wieder der Overkill ist (ist ja für 10 kg Treibstoff ausgelegt, sozusagen ein doppelter M1939).
Ansonsten hab ich erstmal keine Fragen.
Oliver
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Herbert
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Hallo Oliver,
die Hälfte Deiner Fragen habe ich soeben in einer sehr langen E-Mail an Guido beantwortet. Ich werde Deine Fragen morgen beantworten, da ich noch eine Reihe weitere E-Mails erledigen muß.
Ich gebe aber generell dazu einen Tipp zum Überlegen: Sehe die Sache mehr von der praktischen Seite aus an und nicht so sehr vom Buchstaben des Gesetzes. Wenn wir alle Sätze derart in Frage stellen, dann kämen wir garantiert nicht mehr zum Starten. Ich weiß wohl daß Dein Vater seine helle Freude daran hätte, wenn Du ihm Dein obiges Posting zum Lesen geben würdest. Aber wenn ich richtig informiert bin, so willst Du doch Luft- und Raumfahrt studieren und nicht §§.
Trotzdem werden Deine Fragen beantwortet werden, aber nicht mehr heute.
Gruß Herbert
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Erwin Behner
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Ich versuch mich einfach mal teilweise daran. Nachdem ich zu faul bin es nachzulesen alle Angaben ohne Gewähr. Zitat: Original geschrieben von Oliver Arend 1. Lagergruppe des Held 5000: In den Anmerkungen zur 2. SprengV, Abschnitt 2.1.5, steht was davon, dass T1-Raketenmotoren generell der Lagergruppe 1.4.G angehören, und es keinen T2-Motor gäbe, der zu klassifizieren wäre. Auch wird angemerkt, dass T2-Motoren höchstwahrscheinlich in 1.3.C eingeordnet wären, da sie eine höhere Feuergefährlichkeit aufweisen. Ist der Held 5k nun aufgrund seiner Größe 1.3.C oder wegen seiner engen Verwandschaft zum ex-T1-D7-3 1.4.G?
Ich gehe von 1.4C aus, jedenfalls steht das bei auf den Kartons die ich von SF bekomme. Zitat: Original geschrieben von Oliver Arend 3. Heizungsflächen im Lagerraum: Davon ausgehend, dass nicht jeder beliebig viele Lagerräume zur Verfügung hat - In Abschnitt 2.5.2 der 2. SprengV steht, dass Heizungsflächen in den Lagerräumen eine Oberflächentemperatur von 120 °C nicht übersteigen dürfen. Ein 60 W-Lötkolben zählt hoffentlich nicht als Heizungsfläche? (ich weiß, eher paragrafenreiterische Frage, aber man weiß ja nie)
Nur wenn du damit deinen Raum beheizen willst, sprich unbeaufsichtigt eingeschaltet läßt. Zitat: Original geschrieben von Oliver Arend 5. Markierung des Kfz nachts/bei schlechter Sicht: In der GGVS, Rn 10 505, stehen diverse Vorschriften zur Markierung und Sicherung von Kfz nachts oder bei schlechter Sicht. In meinen Augen wieder der totale Overkill, auch wenn der Text selbst eigentlich keine Fragen offen lässt.
Jo mei, wie sagt Stefan immer: "It's the gouverment..." Zitat: Original geschrieben von Oliver Arend 7. Feuerfeste Beschriftung: In der Anlage 1 zur LuftVZO wird eine dauerhafte und feuerfeste Beschriftung für alle Flugmodelle ab 5 kg vorgeschrieben. Wie sieht das hier in der Praxis aus? Nicht jeder möchte sich eine Aluplatte gravieren und an die Rakete schrauben, oder?
Es gibt auch nichtmetalisch feuerfeste Materialien z.B. Pertinax. Auch in bei GFK/CFK-Modellen liese sich eine Beschriftung z.B. durch Vertiefungen in der Form bewerkstelligen. Zitat: Original geschrieben von Oliver Arend Ab 5 kg ergibt sich auch ein Widerspruch mit dem "Safety Code" der HOG/RAMOG, allerdings ist dies ja keine gesetzl. Vorschrift.
Widerspruch? Wobei? Viele Grüße Erwin
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Oliver Arend
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Danke, Herbert. Ja, vielleicht hat die Paragrafen-Reiterei doch ein bisschen abgefärbt. Nur bei der praktischen Umsetzung derselben hapert es bei mir genauso wie bei meinem Vater ;-)
Ich hab mir schon gedacht, dass in der Umsetzung einiges nicht so eng gesehen wird, so wie Erwin das z.T. schon geschrieben hat, aber besser nachfragen.
Der Widerspruch, was heíßt Widerspruch, die 5 kg-Kennzeichnungsfrage stellt sich nach dem Sicherheitskodex der RAMOG eher nicht, da die Höchstmasse ja 5 kg betragen soll. Aber für alles darüber gibts ja unsere Richtlinien...
Oliver
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Stefan Wimmer
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Hi Oliver,
die in Deiner Frage 2 angesprochene Thematik zielt auf Stoffe wie z.B. Ammoniumnitrat, welches für sich genommen eigentlich nicht explosionsgefährlich ist, aber bei entsprechend heftigem "Anschub" (Sprengkapsel mit Verstärkungsladung) doch als Explosivstoff nutzbar ist. Insofern macht der Satz schon Sinn.
(Daß NH4NO3 auch ein Sprengstoff ist wurde erst entdeckt, als man mal versuchte einen durch die Luftfeuchtigkeit zu einem festen Block zusammengebackenen Haufen von dem "Düngemittel" mit einer Sprengladung zu lockern. Hinterher fehlte dann etwas Umgebung (und leider gab es auch etliche Tote))
Bei Deiner Frage 4 gibt es doch gar kein Problem: Erst wird definiert, wann eine Zusammenlagerung vorliegt bzw. eben nicht vorliegt, und dann wir definiert, wie bei einer tatsächlichen Zusammenlagerung zu verfahren ist....
It's the Government - it doesn't have to make sense! (B. Kaplow in r.m.r)
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Oliver Arend
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Stefan, leider macht Satz 2 nicht wirklich Sinn, weil da wörtlich steht: "explosionsgefährliche Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind". Das ist ein Widerspruch in sich! Wenn man das erste explosionsgefährlich streicht, also "Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind, aber zur Verwendung als Explosivstoffe bestimmt sind" erhält - z.B. AN -, dann habe ich damit auch kein Problem mehr.
Und bei Satz 4 steckt der Teufel im Detail. Mal ist eine Zusammenlagerung nicht mehr gegeben, wenn versch. geeignete Behältnisse verwendet werden, im nächsten Absatz wird von einer "Zusammenlagerung im selben Raum" gesprochen - sind zwei Behältnisse im selben Raum zwei versch. Räume, also keine Zusammenlagerung, oder doch? Warum dann aber der erste Absatz? Das ist wichtig, denn entweder darf man dann in einem Raum nur 1 kg Schwarzpulver und Treibsätze zusammen lagern, oder 1 kg Schwarzpulver und noch 5 kg Treibsätze. Das ist ein großer Unterschied, und der könnte in der Praxis durchaus relevant werden.
Oliver
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Herbert
Epoxy-Meister
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Rechts- und Fachfragen zum Fachkundelehrgang in Roggden:
Ich habe Oliver A. versprochen, noch ein paar Fragen zu beantworten, die sich beim ihm während der Vorbereitung ergeben haben.
1. Lagergruppe des Held 5000
Hier muß man feststellen, dass die Transport- und Lagergruppe für jeden Motor einzeln nach der Zulassung in einem eigenen Prüfungsverfahren festgelegt werden. Daher kann man nicht generell sagen, unter welche Lagergruppe die Antriebe mit mehr als 20 Gramm Festtreibstoff fallen. In den Unterlagen habe ich mangels neuerer Erkenntnisse mal unterstellt, dass eine Lagergruppenzuordnung in 1.3.C erwartet wird. Die Zuordnung im Zusammenhang mit der Zulassung des Held 5000 hat jedoch die Lagergruppe 1.4.C gebracht, wobei praktisch mit der alten Regelung 1.4.G in der Einschätzung der Gefahr gleichgezogen wurde.
2. "Explosionsgefährliche Stoffe, die nicht explosionsgefährlich sind .....
Dazu brauche ich eigentlich nichts mehr bemerken. Es ist halt eine Stilblüte, die vorkommt, wenn man alle möglichen und unmöglichen Eventualitäten in einem Gesetz zu regeln versucht. Meistens bleibt es beim Versuch ...
3. Heizungflächen im Lagerraum
Dürfte inzwischen mit dem Hinweis beantwortet sein, dass man auch Haarspalterei betreiben kann. Ich würde aber einen Lötkolben überhaupt nie in einem Lagerraum betreiben. Mir fiel mal durch ein blödes Missgeschick (Ich bekam Netzspannung auf die Finger) der Lötkolben in einen gut gefüllten Papierkorb. Wenn ich da trotz meines "Elektroschocks" nicht ganz schnell reagiert hätte, wäre in weniger als einer Minute ein munterer Zimmerbrand daraus geworden.
4. Zusammenlagerung
Nimm einfach als Anwendung den Hinweis auf S. 19 ganz unten im sprengstoff-rechtlichen Teil der Vorbereitungsmappe. Nach diesem Prinzip wird geprüft. Zu den Feinheiten zur 2. SprengVO kannst Dich dann mit unserem Referenten vom Gewerbeaufsichtsamt ausdiskutieren. Der ist der absolute Experte in Lagerfragen.
5. Markierung des Fahrzeugs
Du hast natürlich recht, dass 10 m bei den heutigen Fahrverhältnissen zu wenig sind. Da würde ich sogar 20 und 30 Meter als zu wenig ansehen. Die Vorschriften stammen noch aus einer älteren Zeit und werden nicht immer zeitgerecht aktualisiert.
6. Maximale Fluggeschwindigkeit im Luftraum G
Die Geschwindigkeit von 250 Kt entspricht ca. 460 km/h. Dies spielt im Bereich unter 20 Gramm kaum eine Rolle, da die Modelle nur bis Brennschluß und damit sehr kurzzeitig eine etwas darüber liegende Geschwindigkeit erreichen können. Sie sind damit auch in einer für die allgemeine Luftfahrt noch ungefährlichen Höhe. Nach Brennschluß wird die Geschwindigkeit über 250 Kt aufgrund des hohen Luftwiderstandes sehr schnell abgebaut. Außerdem meine ich - das ist jetzt mal meine private Auslegung - dass derart kurzfristige Überschreitungen der Höchstgeschwindigkeit (nur für wenige Sekunden) nicht als luftfahrtgefährdend angesehen werden. Anders könnte es für Flüge mit größeren Raketen (mehr als 20 Gramm) sein. Hier wird jedoch im Rahmen des Genehmigungsverfahrens nach § 16 Abs. 6 LuftVO immer die Flugsicherung eingeschaltet, die mit ihrer Zustimmung immer die mögliche Ausnahmegenehmigung nach § 4 Abs. 4 Satz 2 LuftVO gibt. Das Luftamt hat jedenfalls für uns Raketenflieger darin noch nie ein Problem gesehen. Man kann natürlich eines daraus machen.
7. Feuerfeste Beschriftung:
Die Forderung nach einer feuerfesten Beschriftung für Flugmodelle ist ganz einfach durchzuführen. Ein Stück Papier ganz normal (handschriftlich oder maschinell) beschriften, auf das Modell kleben und nach Aushärten des Klebestoffes einmal mit dem Pinsel Natronwasserglas darüberstreichen. Noch sicherer ist diese Kennzeichnung, wenn die Rückseite der Trägerwandung auch mit "Wasserglas" bestrichen wird. Natronwasserglas (Natriumsilikat) ist eine etwas dickere Flüssigkeit, die an der Luft sehr schnell trocknet und die Eigenschaft von Glas annimmt, d.h. genauso durchsichtig. Es kann für viele Zwecke als billige Feuerschutzschicht eingesetzt werden. Diesen Stoff gibt es in jedem besser sortierten Drogieriemarkt zu kaufen. Den aktuellen Preis weiß ich jetzt nicht, dürfte aber für 0,5 Liter unter 5 Euro liegen.
8. Wartezeit nach Fehlzündung:
Wo liegt da die Frage ? Wir haben die 2-Minuten-Regelung als praktikabel entwickelt, wobei jeder beliebig nach Situation verlängern kann. Wenn ein Held 5000 nicht zündet, kann man wohl vorsichtig nach 2 Minuten näher "rangehen" und "nach dem Rechten sehen". Wenn Dir aber ein BC-360 stehen bleiben sollte (was ich noch nie erlebt habe), dann wirst Du ganz freiwillig länger warten.
Es kommt dabei jeweils auf die Situation an. Wir hatten passendes Schlüsselerlebnis mal bei einer Fachkundeprüfung vor vielen Jahren. Eine Prüfungsrakete zündete nicht. Es war nasskaltes Wetter und es konnte sein, dass Feuchtigkeit in den Motor gekommen war. Nach 2 Minuten Wartezeit bemerkten wir, dass unten aus der Düse eine kleine Rauchfahne wegzog. Natürlich ging jetzt keiner mehr an das Modell. Und siehe da - nach weiteren 3 Minuten Wartezeit zündete der Motor plötzlich und die Rakete startete ohne Schubverlust einwandfrei weg.
Jetzt hoffe ich, dass ich keinen weiter durcheinandergebracht habe und bitte gleichzeitig, künftige Fragen bis zum Lehrgang aufzusparen.
Viele Grüße und gute Reise an die Lehrgangsteilnehmer Einer Eurer beiden Lehrgangsleiter Herbert
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Oliver Arend
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Ich möchte anmerken, dass lt. mehrerer www-Quellen der eigentliche Wortlaut des fraglichen Absatzes in §1 SprengG "explosionsfähige Stoffe, die nicht explosionsgefährlich, jedoch zur Verwendung als Sprengstoffe bestimmt sind" ist, und nicht "explosionsgefährliche...". Damit macht der Text wenigstens halbwegs Sinn.
Oliver
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Ulrich Beinert
Drechsel-Lehrling
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Alle reden von dem Vorbereitungsmaterial zum T2-Schein. Ich muss zwar noch warten, bis ich auch darf (bin noch 18), aber falls jemand sein Material nach dem Lehrgang nicht mehr benötigt, kann er es mir vielleicht zuschicken? Ich würde auch gerne ein wenig mein Wissen ausbauen, v.a. da nicht T2ler ja auch in Anwesenheit eines T2lers im T2-Bereich starten dürfen, und da wüsste ich schon gerne ein bisschen mehr. Danke! Ulrich
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Guido
Raketenbauer
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Trotz aller Widersprüche und Fragen ... ... hat der Oliver DOCH bestanden! Wunder gibt es immer wieder!
Doppler-Effekt - The tendency of stupid ideas to seem smarter when they come at you rapidly.
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